Haftungsquote bei Parkplatzunfällen – warum 50:50 selten gerecht ist
- abg
- 13. Mai 2025
- 2 Min. Lesezeit
Parkplatzunfälle gehören zu den häufigsten Verkehrsunfällen im Alltag. Oft enden sie nicht nur mit Blechschäden, sondern auch mit langwierigen Streitigkeiten über die Haftung. Viele Versicherungen argumentieren reflexartig mit einer hälftigen Schadensteilung – 50:50. Doch diese pauschale Quote wird den tatsächlichen Umständen in den wenigsten Fällen gerecht.
Parkplatzunfälle sind keine Sonderwelt im Verkehrsrecht
Zwar gelten auf Parkplätzen besondere Sorgfaltspflichten, weil dort mit rangierenden Fahrzeugen, Fußgängern und geringer Geschwindigkeit zu rechnen ist. Dennoch sind die allgemeinen Grundsätze des Straßenverkehrsrechts anwendbar. Auch auf einem Parkplatz bleibt es dabei: Wer gegen zentrale Verhaltensregeln wie § 1 Abs. 2 StVO (gegenseitige Rücksichtnahme) oder gegen besondere Vorschriften über Fahrtrichtungen und Vorrang verstößt, trägt ein höheres Risiko, für den Schaden einzustehen.
Eine automatische 50:50-Verteilung widerspricht dem gesetzlichen Haftungsmodell des § 17 StVG. Danach ist die Haftung nach den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteilen zu gewichten. Wer beispielsweise rückwärts aus einer Parklücke fährt und dabei ein anderes, bereits auf der Fahrgasse befindliches Fahrzeug übersieht, haftet regelmäßig überwiegend oder sogar allein.
Rückwärtsfahren – ein Haftungsrisiko mit besonderer Bedeutung
Das Rückwärtsfahren stellt nach ständiger Rechtsprechung eine besonders gefahrträchtige Fahrbewegung dar. Wer rückwärts fährt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es bei einem solchen Manöver zu einem Unfall, spricht grundsätzlich der sogenannte Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer. Ihm obliegt es, darzulegen und zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Gelingt dieser Nachweis nicht, droht eine überwiegende oder sogar alleinige Haftung.
Gerade bei Parkplatzunfällen wird dieser Aspekt oft übersehen. Versicherer schlagen vorschnell eine 50:50-Teilung vor, obwohl objektiv ein gravierendes Fehlverhalten eines der Beteiligten nachweisbar ist.
Gleichzeitiges Ausparken – warum genaue Details entscheiden
Kommt es zum Unfall, weil zwei Fahrzeuge gleichzeitig rückwärts ausparken, kommt es auf die konkreten Umstände an. Wer sich nicht ordnungsgemäß umsieht, zu schnell rückwärts fährt oder auf eine bereits begonnene Ausparkbewegung nicht reagiert, kann eine überwiegende Haftung begründen. Ein reines „Gleichzeitig-Ausparken“ rechtfertigt nicht automatisch eine hälftige Schadensteilung. Maßgeblich sind die Bewegungsabläufe, die Sichtverhältnisse und die Frage, ob einer der Beteiligten das rückwärtige Fahrmanöver bereits abgeschlossen hatte.
Ohne eine präzise Sachverhaltsaufklärung – etwa durch Fotos, Zeugenaussagen oder Dashcam-Aufnahmen – droht hier jedoch oft ein pauschales Ergebnis zu Lasten beider Seiten.
Stillstand und Vorrang auf der Fahrgasse
Ein besonders wichtiger Aspekt betrifft Fahrzeuge, die sich bereits auf der sogenannten Fahrgasse bewegen. Wer mit Schrittgeschwindigkeit auf der Fahrgasse unterwegs ist, genießt Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die rückwärts aus Parklücken ausfahren. Kommt es zur Kollision, spricht der Anscheinsbeweis oft für eine alleinige Haftung des Ausparkenden. Die pauschale Annahme einer beiderseitigen Verantwortlichkeit wird hier den gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht.
Auch stehende Fahrzeuge sind zu berücksichtigen: Kommt es zum Unfall mit einem bereits stehenden Fahrzeug, trifft den Fahrer des sich bewegenden Wagens regelmäßig die volle Haftung, sofern nicht besondere Umstände vorliegen.
Fazit: 50:50 ist oft eine bequeme, aber falsche Lösung
Bei Parkplatzunfällen lohnt sich eine genaue Analyse des Unfallhergangs. Versicherungen schlagen gerne eine hälftige Schadensteilung vor, um Prozesse zu vermeiden und Kosten zu begrenzen. Für den Geschädigten bedeutet dies jedoch häufig eine ungerechtfertigte Kürzung seines Anspruchs. Wer seine Ansprüche voll durchsetzen möchte, sollte Wert auf eine sorgfältige Beweissicherung legen und eine rechtliche Prüfung durch einen erfahrenen Verkehrsrechtler in Anspruch nehmen.
Nur so lässt sich verhindern, dass man auf einem Teil seines Schadens sitzen bleibt, obwohl die tatsächliche Verantwortung anders verteilt ist.

Kommentare