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Unfallflucht: Strafbar oder nur Ordnungswidrigkeit?

  • abg
  • 27. Mai 2025
  • 2 Min. Lesezeit


Ein kleiner Rempler beim Ausparken, ein zerkratzter Außenspiegel oder eine beschädigte Stoßstange – wer danach weiterfährt, ohne den Schaden zu melden, riskiert ernste Konsequenzen. Dennoch hält sich hartnäckig das Gerücht, dass solche Vorfälle nur eine Ordnungswidrigkeit seien. Tatsächlich liegt hier ein weit verbreiteter Irrtum vor: Unfallflucht ist keine Bagatelle, sondern in vielen Fällen eine Straftat mit weitreichenden Folgen.



Was das Gesetz unter Unfallflucht versteht



Rechtlich geregelt ist der Vorwurf der Unfallflucht in § 142 Strafgesetzbuch. Dort wird klargestellt, dass sich ein Unfallbeteiligter strafbar macht, wenn er sich vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art der Beteiligung zu ermöglichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen schweren Unfall mit Personenschaden handelt oder um eine bloße Blechschadenssituation. Entscheidend ist, ob ein feststellungsbedürftiger Fremdschaden entstanden ist. Wer sich in dieser Situation unerlaubt entfernt, handelt strafbar.


Die weit verbreitete Ansicht, dass man bei geringfügigen Schäden innerhalb von 24 Stunden straffrei nachmelden könne, beruht auf einem Missverständnis. Zwar kann ein späteres Nachholen der Meldung im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Die Strafbarkeit als solche entfällt dadurch jedoch nicht. Nur wenn keine feststellungsbedürftigen Schäden entstanden sind oder der Schaden ausschließlich am eigenen Fahrzeug liegt, ist der Tatbestand nicht erfüllt.



Wann liegt keine Unfallflucht vor?



Nicht jede Entfernung vom Unfallort erfüllt automatisch den Straftatbestand. Wer beispielsweise in nachvollziehbarer Weise Hilfe holt, etwa um die Polizei zu verständigen, handelt nicht rechtswidrig. Auch ein kurzes Entfernen zur Gefahrenabwehr – etwa um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu blockieren – ist zulässig, sofern man sich anschließend wieder zur Feststellung zur Verfügung stellt. Entscheidend ist stets, ob der Fahrer subjektiv mit einem Unfallereignis rechnen musste und trotzdem keine Maßnahmen zur Feststellung der relevanten Informationen ergriffen hat.


In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch das sogenannte „wissentliche Inkaufnehmen“ der Feststellungsvereitelung ausreicht, um die Strafbarkeit zu begründen. Wer also den Schaden bemerkt oder bemerken musste und sich dennoch entfernt, kann sich nicht darauf berufen, er habe nichts bemerkt. Gerichte prüfen in diesen Fällen sehr genau, ob eine „gefühlte Bagatelle“ tatsächlich als Entschuldigung taugt.



Mögliche Rechtsfolgen einer Unfallflucht



Die Sanktionen für Unfallflucht sind erheblich. Neben einer Geldstrafe oder – bei höherem Schaden oder Wiederholung – auch einer Freiheitsstrafe drohen führerscheinrechtliche Konsequenzen. In vielen Fällen ordnet das Gericht den Entzug der Fahrerlaubnis an, häufig verbunden mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung. Schon bei Bagatellschäden über 1.300 Euro kann der Führerschein in Gefahr sein. Außerdem kann eine Unfallflucht zum Regress durch die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung führen, wenn diese den entstandenen Schaden regulieren muss, obwohl der Fahrer vorsätzlich gehandelt hat.


Wer sich wegen Unfallflucht verantworten muss, sollte daher nicht leichtfertig auf einen Strafbefehl reagieren. Vielmehr ist frühzeitiger anwaltlicher Rat entscheidend, um die Weichen richtig zu stellen und mögliche Strafmilderungen zu erreichen.



Fazit: Unfallflucht ist eine Straftat – auch bei vermeintlich kleinen Schäden



Die Annahme, es handele sich bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, ist gefährlich und rechtlich falsch. Unfallflucht ist und bleibt eine Straftat mit empfindlichen Konsequenzen. Wer einen Schaden verursacht – sei er auch noch so gering –, ist verpflichtet, eine Feststellung der relevanten Daten zu ermöglichen. Eine rechtzeitige Beratung kann dabei helfen, unnötige Strafbarkeiten zu vermeiden und die Fahrerlaubnis zu sichern.

 
 
 

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